EU-Ökodesign-Verordnung: Ein Schritt hin zu nachhaltigerem Konsum

Fabian

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Die EU-Mitgliedstaaten haben heute die neue Ökodesign-Verordnung verabschiedet. Diese Verordnung legt fest, dass nur Produkte, die ressourcensparend produziert, langlebig und reparierbar sowie energieeffizient sind, auf den Binnenmarkt gebracht werden dürfen. Das Hauptziel der EU mit dieser Verordnung ist es, die Vernichtung von noch gebrauchsfähigen Konsumgütern wie Textilien und Schuhen zu unterbinden.

Stellungnahme der Bundesumweltministerin

Bundesumweltministerin Steffi Lemke betonte, dass die neue EU-Ökodesign-Verordnung einen großen Fortschritt in der umweltfreundlichen Produktgestaltung darstellt. Sie erklärte, dass die Verordnung das Produktdesign so verändert, dass Produkte länger halten, leichter reparierbar sind, und die Nutzung sowie Recycling von recyceltem Material gefördert wird. Lemke unterstrich die Bedeutung des gesamten Produktlebenszyklus für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft und begrüßte das Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Textilien als wichtigen Schritt hin zu einer zirkulären Wirtschaft.

Aussage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministers

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck bezeichnete den Tag als wegweisend für den European Green Deal. Er erklärte, dass die neue Ökodesign-Verordnung den gesamten Lebenszyklus von Produkten berücksichtigt, von der Gestaltung über den Betrieb bis hin zur Reparatur oder dem Recycling. Habeck sah in der Verordnung ein großes Potenzial für die Förderung der klimafreundlichen Kreislaufwirtschaft und die Entwicklung grüner Leitmärkte. Er betonte, dass Ökodesign ein wichtiger Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ist, da es für Qualität, Effizienz und Ressourcenschonung steht. Einheitliche europäische Mindestanforderungen würden den freien Warenverkehr im Binnenmarkt unterstützen und helfen, neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.

Verhandlungsergebnisse der Bundesregierung

In den Verhandlungen zur neuen Ökodesign-Verordnung setzte sich die Bundesregierung erfolgreich für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, die Förderung der Reparatur und Rohstoff-Wiedergewinnung sowie für das Verbot der Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte ein.

Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung

Die bisherige Ökodesign-Richtlinie beschränkte sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte, während der Geltungsbereich der neuen Verordnung nun nahezu alle Produkte umfasst. Die Verordnung selbst stellt keine spezifischen Anforderungen an einzelne Produkte, definiert jedoch grundlegende Leistungsanforderungen, die in zukünftigen Regelungen für konkrete Produktgruppen spezifiziert werden sollen. Diese Anforderungen decken den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab und beinhalten Vorgaben zur Material-, Energie- und Ressourceneffizienz wie Langlebigkeit, Reparierbarkeit und ökologischen Fußabdruck. Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Europäische Kommission Produktregelungen für Möbel, Textilien, Schuhe, Eisen, Stahl, Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien einführen, wobei eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen ist, um den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen gerecht zu werden.

Vorteile für Verbraucher

Die neue Ökodesign-Verordnung bringt auch Vorteile für die Verbraucher, da sie durch geringeren Stromverbrauch sowie durch die Langlebigkeit und Reparierbarkeit ihrer Produkte Kosten sparen. Zusätzlich erhalten die Verbraucher nützliche Instrumente für ihre Kaufentscheidung, wie einen Digitalen Produktpass, ein Ökodesign-Label und einen Reparierbarkeits-Index. Der Digitale Produktpass ermöglicht es, relevante Informationen wie die Kreislauf- und Recyclingfähigkeit eines Produkts auszulesen.

Nächste Schritte

Nach dem Beschluss der Ständigen Vertretungen der EU-Mitgliedstaaten muss die Ökodesign-Verordnung noch formal vom Europäischen Parlament angenommen werden. Nach dem endgültigen Beschluss des Rats kann die Verordnung voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten.

Der vorliegende Text beruht auf der Pressemitteilung Nr. 193/23 | Europa des BMUV (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) vom 22.12.2023