Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Batterieverordnung

Fabian

© salita2010 / stock.adobe.com

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) veröffentlicht. Die Verordnung zielt darauf ab, einen EU-weiten nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf zielt hauptsächlich darauf ab, Zuständigkeiten und Befugnisse für die Umsetzung der neuen Regelungen festzulegen. Ferner wird den Verbrauchern künftig ermöglicht, nicht nur Geräte-Altbatterien, sondern auch ausgediente Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Wertstoffhöfen zurückzugeben. Darüber hinaus ist geplant, bereits gut funktionierende Strukturen im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung auszubauen, um die Kreislaufwirtschaft zu stärken und gleichzeitig die Transparenz und die Entsorgungsmöglichkeiten für die Verbraucher zu erweitern.

Inkrafttreten der EU-BattVO

Die EU-BattVO trat am 17. August 2023 in Kraft. Ihr Hauptziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens in Europa, der einen nachhaltigen Umgang mit Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus fördert. Dies beinhaltet Regelungen zur Beschränkung von gesundheits- und umweltschädlichen Stoffen, wie Schwermetallen, sowie Vorschriften bezüglich Design, Kennzeichnung, Konformität und Sorgfaltspflichten in der Batterienherstellung, deren Sammlung und Behandlung.

Rechtsänderungen durch die EU-BattVO

Seit dem 18. Februar 2024 gilt die EU-BattVO als unmittelbar anwendbares Recht in Deutschland und ersetzt die frühere EU-Batterie-Richtlinie. Obwohl einige Bestimmungen der Verordnung spezifische Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen sowie Anpassungsspielräume vorsehen, besteht ein nationaler Anpassungsbedarf, der durch den aktuellen Gesetzentwurf geregelt wird. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz am 18. August 2025 ablösen wird, baut auf bewährten Strukturen auf und entwickelt diese weiter. Besonders wichtig ist dabei die sachgemäße Entsorgung von lithiumhaltigen Batterien aufgrund der damit verbundenen Brandgefahren. Die Ausweitung der bewährten Strukturen auf weitere Batteriearten ist auch zentral für den Brandschutz und die Rückgabemöglichkeiten für die Verbraucher werden erweitert.

Neue Möglichkeiten der Batterierückgabe

Es ist vorgesehen, dass Verbraucher zukünftig neben Geräte-Altbatterien auch ausgediente Batterien von E-Bikes und E-Scootern an kommunalen Wertstoffhöfen zurückgeben können. Dies trägt den nationalen Entsorgungsstrukturen Rechnung, erleichtert den Verbrauchern die Rückgabe dieser Batterien und erweitert die Anzahl der Sammelstellen, was zu einer Steigerung der Sammelmengen beitragen und somit helfen soll, die Ziele der BattVO zu erreichen. Das derzeitige nationale Sammelziel für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent bleibt bestehen, ab 2027 gilt EU-weit ein Sammelziel von 63 Prozent.

Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß dem Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen für die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen zu Bewirtschaftung von Altbatterien, Konformität von Batterien, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe vor. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an die bisherigen Vorgaben des BattG angeknüpft, im Bereich der Konformität sollen die Länder eine zuständige Behörde einrichten, und die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) wird mit der Überwachung der Sorgfaltspflichten betraut.

Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden, und an der derzeit laufenden Anhörung können sich Unternehmen, Verbände und zivilgesellschaftliche Organisationen bis zum 28. Mai 2024 beteiligen.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des BMUV vom 10.05.2024