Die Bundesregierung hat heute einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels verabschiedet. Die Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) präzisiert erstmals die Bedingungen, unter denen der Strom für die Herstellung von E-Fuels und anderen synthetischen Kraftstoffen als vollständig erneuerbar und der daraus gewonnene Wasserstoff als „grün“ betrachtet werden kann. Gleichzeitig wird die Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor durch eine höhere Anrechnung im Rahmen der THG-Quote verbessert. Damit schafft die Bundesregierung die Grundlage für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke betont die zentrale Rolle von grünem Wasserstoff für die deutsche und globale Energiewende. Die einheitlichen Regeln bieten der Wasserstoffwirtschaft die notwendige Planungssicherheit für den zügigen Aufbau eines Marktes für Produkte aus grünem Wasserstoff. Besonders im Luft- und Seeverkehr sind E-Fuels erforderlich, um Schiffe und Flugzeuge umweltfreundlich anzutreiben und die Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen.
Gemäß der Novelle der 37. BImSchV darf Wasserstoff nur als „grün“ gelten, wenn der für seine Herstellung genutzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Zudem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Verwendung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent reduziert werden. Diese Anforderungen gelten auch für die Herstellung von E-Fuels aus grünem Wasserstoff für Straßenfahrzeuge und andere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs). Dabei werden die Emissionen entlang der gesamten Lieferkette berücksichtigt, einschließlich des Transports des grünen Wasserstoffs.
Gleichzeitig wird die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbessert. Mineralölunternehmen können RFNBOs künftig mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen, im Gegensatz zur bisherigen Regelung mit einem Faktor von 2. Die THG-Quote verpflichtet Kraftstoffhersteller in Deutschland, einen wachsenden Anteil ihrer Produkte klimaneutral herzustellen. RFNBOs und der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien, die konventionelle fossile Kraftstoffe produzieren, sind Möglichkeiten zur Erfüllung der THG-Quote.
Aufgrund der unterschiedlichen Kosten für die Bereitstellung der verschiedenen Anrechnungsoptionen wird erwartet, dass RFNBOs vorzugsweise als grüner Wasserstoff in Raffinerien eingesetzt werden. Dies ist sinnvoll für die erreichbare Treibhausgasminderung und unterstützt einen schnellen Hochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff. Dieser ist entscheidend, um den Einsatz von RFNBOs in Verkehrssektoren zu ermöglichen, in denen Klimaneutralität nicht durch direkte Elektrifizierung erreichbar ist, insbesondere im Luft- und Seeverkehr.
Die Novelle der 37. BImSchV führt auch ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ein. Dies basiert auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer und beinhaltet den Aufbau und Betrieb eines Registers für diese Kraftstoffe sowie einer elektronischen Datenbank durch das Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Vollzugsbehörde. Die Verordnung regelt auch die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen, die gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden, sowie biogenem Wasserstoff auf die Treibhausgasquote.
Die heute beschlossene Novelle der 37. BImSchV setzt europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) um. Hierbei handelt es sich um Vorgaben für die Herstellung von RFNBOs, insbesondere für den Bezug von erneuerbarem Strom, und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs im Verkehrssektor. Die Zustimmung des Bundestags ist erforderlich, bevor die novellierte 37. BImSchV in Kraft treten kann.
Basierend auf einer Pressemitteilung von Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vom 13.12.2023