Neues Batterierecht: Nachhaltigkeit und erweiterte Rückgabemöglichkeiten

Fabian

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Die Bundesregierung hat heute Änderungen im nationalen Batterierecht beschlossen, um es an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) anzupassen. Diese Verordnung fördert einen nachhaltigen Umgang mit Batterien in der gesamten Wertschöpfungskette. Der Gesetzentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der EU-BattVO-Vorgaben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur sämtliche Geräte-Altbatterien, sondern auch die Batterien von E-Bikes und E-Scootern an kommunalen Wertstoffhöfen zurückgeben können. Zudem werden bestehende Strukturen der Geräte-Altbatterieentsorgung ausgeweitet.

Kreislaufwirtschaft und Nutzung von Altbatterien

Bundesumweltministerin Steffi Lemke erklärte, die neue EU-Batterieverordnung sei ein bedeutender Schritt für eine verbesserte Kreislaufwirtschaft in Europa. Sie betonte, dass für neue Batterien nicht immer mehr Rohstoffe abgebaut werden müssten. Künftig sollen Batterien zunehmend aus recycelten Altbatterien entstehen. Die deutsche Gesetzgebung schaffe hierfür wichtige Grundlagen, wie eine verbesserte Transparenz in der Kreislaufführung und erweiterte Entsorgungsmöglichkeiten für Altbatterien. Darüber hinaus würden effektive Grundlagen für die Durchsetzung der EU-BattVO und des Gesetzes gelegt.

Einführung des neuen Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG)

Das vom Bundeskabinett beschlossene neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablösen. Es legt Zuständigkeiten und Befugnisse für die Aufgaben der EU-Batterieverordnung fest, die 2024 in Kraft trat. Die neuen Regelungen im BattDG betreffen unter anderem die Themenbereiche „Bewirtschaftung von Altbatterien“, „Konformität von Batterien“, „Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ und „Verfahren zur Änderung von Stoffbeschränkungen“. Das Gesetz enthält ergänzende Regelungen, die sicherstellen, dass die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht werden und die produktverantwortlichen Hersteller in die Pflicht genommen werden.

Ausweitung der Altbatteriesammlung

Die bewährten Strukturen des bisherigen BattG, insbesondere im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, werden in das neue Gesetz übernommen und auf die Sammlung von Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, wie E-Bikes und E-Scooter, übertragen. Deutschland behält bis Ende 2026 eine Sammelquote von 50 Prozent für Altbatterien aus Elektrogeräten bei, die höher ist als die derzeitigen Vorgaben der EU-BattVO.

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Umgang mit Risiken bei lithiumhaltigen Batterien

Der vermehrte Einsatz von lithiumhaltigen Batterien erhöht die Risiken, da diese aufgrund ihrer hohen Energiedichte bei Beschädigung leicht entflammbar sind. Zur Bewältigung dieses Problems soll zusätzlich zu den EU-Vorgaben die Rückgabe gesammelter Altbatterien an Hersteller erleichtert werden. Hersteller können dafür eigene Organisationen für Herstellerverantwortung einrichten oder sich bestehenden anschließen. Diese Organisationen benötigen eine Zulassung und müssen eine Sicherheitsleistung stellen. Auch die Pfandpflicht für Fahrzeug-Starterbatterien bleibt bestehen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zudem alle Batterien ordnungsgemäß entsorgen; Informationen dazu sind auf batterie-zurueck.de verfügbar.

Erweiterung der Rücknahmepflichten

Die Rücknahmepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden erweitert, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von Altbatterien zu erleichtern. Künftig sind kommunale Rücknahmestellen verpflichtet, Altbatterien von Elektrogeräten und leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern anzunehmen. Dies unterstützt die sichere Entsorgung des wachsenden Anteils an lithiumhaltigen Batterien. Verstöße gegen die BattVO und das BattDG werden sanktioniert.

Ganzheitlicher Ansatz der EU-Batterieverordnung

Die neue EU-Batterieverordnung betrachtet erstmals den gesamten Lebenszyklus von Batterien, von der Produktion bis zur Abfallphase. Sie enthält Regelungen zu Stoffbeschränkungen, Design, Kennzeichnung, Konformität und Sorgfaltspflichten sowie zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien. Die Verordnung trat am 18. Februar 2024 in Kraft und enthält Übergangsfristen und Öffnungsklauseln für nationale Regelungen. Mit dem Kabinettsbeschluss zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die EU-Verordnung wird das deutsche Recht an die neuen europäischen Vorgaben angepasst.

Weiteres Verfahren und Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf wird nun im Bundesrat beraten und muss anschließend vom Bundestag verabschiedet werden. Danach erfolgt eine erneute Beteiligung des Bundesrats. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz soll am 18. August 2025 in Kraft treten.

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Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des BMUV vom 06.11.2024