Offenes Brandschott im Zwischenlager Philippsburg: Geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Fabian

Am 14. Oktober 2024 entfernte der Betreiber des Brennelementzwischenlagers Philippsburg im Zuge von Arbeiten an Kabelschächten ein Brandschott. Zwei Tage später, am 16. Oktober 2024, stellte ein von der Aufsichtsbehörde beauftragter Sachverständiger im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen fest, dass das Schott entgegen den Vorgaben nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder verschlossen worden war.

Einstufung als Meldekategorie N und INES 0

Der Genehmigungsinhaber bewertete das Ereignis gemäß der Meldekategorie N als Normalmeldung (INES 0), was auf eine sehr geringe sicherheitstechnische Relevanz hinweist. Nach der Bewertung bestand zu keiner Zeit Gefahr für Menschen oder die Umwelt.

Maßnahmen des Betreibers

Nach Entdeckung des offenen Brandschotts verschloss der Betreiber dieses wieder und stellte die Arbeiten an der betroffenen Stelle vorläufig ein. Durch das Entfernen des Brandschotts entstand eine Verbindung zwischen dem Raum des sicherheitstechnisch wichtigen Behälterüberwachungssystems und einem betrieblich genutzten Raum. Gemäß den Vorschriften hätte das Brandschott nach jeder Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten geschlossen werden müssen. Die im Zwischenlager vorhandenen Brandschutzvorrichtungen zur Brandfrüherkennung und -bekämpfung waren jedoch die ganze Zeit funktionsfähig. Da somit keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt festzustellen waren, wurde dem Ereignis nur geringe sicherheitstechnische Bedeutung zugemessen.

Meldepflichtige Ereignisse und die Einstufung nach AtSMV

Bedeutende Ereignisse für die kerntechnische Sicherheit müssen gemäß den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder gemeldet werden. Ziel dieser Meldepflicht ist es, die Sicherheitsstandards der Kernkraftwerke kontinuierlich zu überwachen, ähnliche Fehler in anderen Anlagen zu vermeiden und sicherheitstechnische Verbesserungen abzuleiten.

Kategorisierung der meldepflichtigen Ereignisse

Die meldepflichtigen Ereignisse sind in verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die sofort gemeldet werden müssen, damit die Aufsichtsbehörde rasch reagieren und nötigenfalls Prüfungen oder Maßnahmen einleiten kann. Hierzu gehören auch Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden müssen, um gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zu ermöglichen. Sie umfassen potenziell signifikante, aber nicht unmittelbar sicherheitsrelevante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse mit geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.
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Internationale Bewertungsskala INES

Zusätzlich zur nationalen Meldepflicht werden Ereignisse in Kernkraftwerken auch gemäß der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) der IAEO und NEA bewertet. Diese Skala dient einer schnellen, öffentlich verständlichen Einordnung eines Ereignisses und umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. Ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. Schwerer Unfall
  7. Katastrophaler Unfall

Ereignisse, die nicht in die INES-Stufen 1 bis 7 einzuordnen sind und keine sicherheitstechnische Bedeutung haben, werden als „Stufe 0” eingestuft.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Bade-Württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 23.10.2024