Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf zur Änderung der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgelegt, der nun in die Länder- und Verbändeanhörung geht. Laut diesem Entwurf dürfen in den Jahren 2025 und 2026 nur noch CO2-Minderungen aus erneuerbaren Kraftstoffen und Strom, die im selben Jahr erzielt wurden, für die Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verwendet werden. Zuvor war es möglich, Übererfüllungen der THG-Quote zu speichern und später anzurechnen, eine Option, die für die kommenden zwei Jahre ausgesetzt wird. Diese Maßnahme soll den vorgeschriebenen Zielpfad für CO2-Minderungen im Kraftstoffbereich sichern und die Nachfrage nach klimaneutralen Alternativen stärken.
Regelungen der THG-Quote
Die THG-Quote verpflichtet Mineralölhersteller, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu verringern, wobei die aktuelle Quote bei 9,35 Prozent liegt und bis 2030 schrittweise auf 25 Prozent steigen soll. Zu den zulässigen Erfüllungsoptionen gehören nachhaltige Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen, erneuerbare synthetische Kraftstoffe wie E-Fuels, der Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen sowie grüner Wasserstoff in Raffinerien.
Flexible Handhabung und Übererfüllungen
In der Vergangenheit haben viele Kraftstoffanbieter die THG-Quote häufig übererfüllt, indem sie mehr CO2-Minderungen geltend machten als gesetzlich vorgeschrieben, die dann auf das folgende Jahr angerechnet wurden. Im Jahr 2022 wurden beispielsweise 3,4 Millionen Tonnen CO2 an Übererfüllungen registriert, was die gesetzliche Minderungsverpflichtung von 14 Millionen Tonnen um 24 Prozent überstieg.
Konflikt mit EU-Vorgaben
Diese Übererfüllungen stehen jedoch im Widerspruch zu den grundlegenden EU-Vorgaben, die eine jährliche Steigerung der Menge an eingesetzter erneuerbarer Energie im Verkehrssektor vorsehen. Die umfangreiche Nutzung dieser Übererfüllungen im Folgejahr könnte zwar die nationalen THG-Quoten erfüllen, jedoch würden tatsächlich weniger nachhaltige Biokraftstoffe oder Strom eingesetzt, was ein deutliches Abweichen von den EU-Klimaschutzvorgaben im Kraftstoffbereich nach sich ziehen könnte.
Wirtschaftliche Auswirkungen
Der daraus resultierende Nachfragerückgang für Produzenten nachhaltiger Biokraftstoffe, Erzeuger von grünem Wasserstoff und Betreiber von Ladepunkten für Elektromobilität stellt ein erhebliches wirtschaftliches Problem dar, da diese Akteure auf einen kontinuierlichen Absatz angewiesen sind.
Sofortmaßnahme zur Sicherung der THG-Quote
Als Reaktion darauf hat das BMUV eine Sofortmaßnahme eingeleitet, die die Übertragung von Übererfüllungen für zwei Jahre aussetzt. Unternehmen müssen in den Jahren 2025 und 2026 ihre Verpflichtungen ausschließlich mit CO2-Minderungen aus den gleichen Jahren erfüllen. CO2-Minderungen aus Vorjahren verfallen nicht, sondern können ab 2027 wieder angerechnet werden, um die jährliche Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen auf den gesetzlich festgelegten Zielpfad zu bringen und Investitionsanreize zu schaffen.
Weiterführende Pläne des BMUV
Nach der Länder- und Verbändeanhörung und der internen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung ist nur noch ein Beschluss im Bundeskabinett erforderlich. Darüber hinaus plant das BMUV, bis Ende des Jahres Entwürfe zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vorzulegen, um die THG-Quote auch langfristig als Anreizinstrument weiterzuentwickeln.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW vom 18.09.2024