München, 30. Juni 2025 – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren entschieden, dass der bedrohte Fischotter in Oberfranken weiterhin nicht im vereinfachten Verfahren getötet werden darf. Damit gab das Gericht einer Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) statt.
Gericht bestätigt Bedeutung des Artenschutzes
Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH, betonte, dass die Entscheidung einen bedeutenden Erfolg für den Schutz des Fischotters darstelle. Sie sende zudem ein klares Signal für die Notwendigkeit eines strengen Artenschutzes in Deutschland. Laut Müller-Kraenner sei durch den Eilantrag der DUH ein geplanter Abschuss verhindert worden, bei dem auch Jungtiere und trächtige Weibchen hätten gefährdet sein können. Dies stelle einen wichtigen Schritt dar, um die stark bedrohte Art zu bewahren. Er hob hervor, dass der bestehende Konflikt zwischen Fischzucht und Fischotterschutz nicht durch Abschüsse gelöst werden könne. Vielmehr sei ein konstruktiver Dialog erforderlich, um nachhaltige Lösungen für beide Seiten zu finden.
Gericht folgt rechtlicher Argumentation der DUH
Ein an dem Verfahren beteiligter Rechtsanwalt erklärte, dass sich der VGH eingehend mit der Kritik der DUH sowie den fachlichen Gutachten zur Fischotter-Allgemeinverfügung auseinandergesetzt habe. Das Gericht habe der Argumentation der DUH zugestimmt, wonach es weder eine geeignete Datengrundlage für die Festlegung von Gebieten und Höchstentnahmezahlen gegeben habe, noch gesichert sei, dass sich der Erhaltungszustand der streng geschützten Art nicht verschlechtere.
Hintergrund zur Allgemeinverfügung
Die Regierung von Oberfranken hatte am 14. Februar 2025 eine Allgemeinverfügung zum Abschuss von Fischottern erlassen. Diese wies bestimmte Gebiete aus und legte maximale Tötungszahlen fest, für die vereinfachte Anträge möglich sein sollten. Die DUH reichte im März Klage gegen diese Verfügung ein. Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte am 3. Juni 2025 den Eilantrag zunächst ab, da die Allgemeinverfügung keine direkte Abschusserlaubnis darstelle, sondern lediglich eine Festlegung von Gebieten und Entnahmegrenzen. Gegen diese Entscheidung legte die DUH beim VGH München Beschwerde ein. In einem vorläufigen Hängebeschluss untersagte das Gericht zunächst bis zum 30. Juni Abschüsse im vereinfachten Verfahren auf Grundlage der Verfügung. Diese Einschätzung wurde nun im Rahmen der heutigen Eilentscheidung bestätigt.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom 30.06.2025