DUH klagt gegen Hubschrauber-Pestizide zum Schutz des Mosel-Apollofalters

Fabian

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Koblenz, 30. Mai 2025 – Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat angekündigt, vor das Oberverwaltungsgericht Koblenz zu ziehen. Anlass ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2025, den Eilantrag der DUH gegen die Sondergenehmigungen für den Einsatz von Pestiziden mit Luftfahrzeugen abzulehnen. Mit dem gerichtlichen Vorgehen möchte die DUH die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Anwendung von Pestiziden aus Hubschraubern im Lebensraum des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters unterbinden.

Bedrohung für den Mosel-Apollofalter

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, erklärte, der Mosel-Apollofalter sei nicht nur einer der größten und schönsten Tagfalter Europas, sondern inzwischen auch der seltenste. Er stehe unmittelbar vor dem Aussterben. Resch betonte, dass das Spritzen von Pestiziden aus Hubschraubern bereits seit 2011 grundsätzlich verboten sei. Dennoch erteile die Landesregierung Rheinland-Pfalz seitdem jährlich Ausnahmegenehmigungen für diese Praxis.

DUH strebt höchstrichterliche Klärung an

Laut Resch werde die DUH versuchen, diese Praxis durch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Koblenz zu stoppen. Darüber hinaus plane man, im Hauptsacheverfahren eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Europäischen Gerichtshof herbeizuführen.

Risiken für Artenvielfalt und Rechtsverstöße

Resch führte weiter aus, dass das Besprühen der Steillagenweinberge mit Luftfahrzeugen aus Sicht der DUH eine der Hauptursachen für den drastischen Rückgang des Mosel-Apollofalters darstelle. Dies verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht. Die Ausbringung von Pestiziden mit Hubschraubern berge ein unannehmbares Risiko für den Erhalt dieser Schmetterlingsart sowie für hunderte weitere, teils streng geschützte Tierarten. Die Interessen des Weinbaus könnten, so Resch, nicht die Ausrottung einer Tierart rechtfertigen.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom 30.05.2025

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