Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Kampf gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Werbeaussagen einer strengen Kontrolle unterzogen. Informationen über Angebote zur CO₂-Kompensation müssen demnach aussagekräftig und transparent sein. Gleichzeitig bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden.
Bedeutung der Entscheidung für die Verbraucher
UBA-Präsident Dirk Messner betonte die Tragweite des BGH-Beschlusses. Für den Erfolg der Verkehrswende sei es entscheidend, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mobilitätsentscheidungen auf Grundlage verlässlicher Informationen treffen können. Die vollumfängliche Bestätigung der Vorinstanz durch den BGH sende ein starkes Signal für die Werbung mit Umweltaussagen über die Verkehrsbranche hinaus. Unternehmen, die mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssten sicherstellen, dass diese auch der Wahrheit entsprechen. Zudem stärke die Entscheidung die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Der BGH setze hier praxisnahe und vernünftige Maßstäbe an, die eine solide Basis für die weitere Arbeit der Verbraucherschutzbehörden darstellten.
Hintergrund des Verfahrens
Die Entscheidung des BGH markiert das Ende eines Verfahrens, das das Umweltbundesamt gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hatte. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Ersuchen der belgischen Verbraucherschutzbehörde an das UBA, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin untersagte das UBA dem Fernbusanbieter bereits im Januar 2023, in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.
Kritik an intransparenter CO₂-Kompensation
Zusätzlich beanstandete das UBA die vom Unternehmen angebotene CO₂-Kompensation für Reisende. Zwar wurde der Preis für die Kompensation angegeben, doch die konkrete Menge des zu kompensierenden CO₂-Ausstoßes blieb unklar. Bereits 2024 hatte der BGH strenge Anforderungen an Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ gestellt. Mit der aktuellen Entscheidung unterstreicht das Gericht erneut eine verbraucherfreundliche Linie und fordert klare sowie nachvollziehbare Angaben in der Umweltwerbung.
Stärkung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutz-Zusammenarbeit
Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste Maßnahme dieser Art im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden und wurde nun gerichtlich bestätigt. Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser wies soeben alle Angriffe gegen das Verfahren zurück und stärkte damit die grenzüberschreitende Kooperation zum Schutz europäischer Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Umweltbundesamtes 26.02.2025