Der Deutsche Bundestag hat heute ein neues Gesetz verabschiedet, das erhebliche Verbesserungen im Klimaschutz und bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anstrebt sowie EU-Recht umsetzt. Mit diesem Gesetz wird das Klima erstmals explizit als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz aufgenommen. Es bringt auch eine Reihe von Maßnahmen zur Beschleunigung und Entbürokratisierung dieser Verfahren auf den Weg, die die Vorhabenträger unterstützen und wesentlich zur Transformation der deutschen Industrie beitragen. Besonders für den Ausbau der Windenergie an Land ist das Gesetz ein bedeutender Schritt, da es das Tempo des Ausbaus beschleunigt. Sowohl Windenergieanlagen an Land als auch Industrieanlagen profitieren von den Erleichterungen.
Stellungnahme von Ministerin Steffi Lemke
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Steffi Lemke, erklärte, dass das Gesetz den Umwelt- und Klimaschutz voranbringt, indem es den Bau von Anlagen für erneuerbare Energien beschleunigt und die Genehmigungsverfahren strafft, ohne die Schutzstandards zu senken. Sie betonte, dass durch das Gesetz die klimagerechte Modernisierung Deutschlands beschleunigt werde und die Koalition ihre Fähigkeit, Umwelt- und Naturschutz mit dem schnellen Ausbau erneuerbarer Energien zu vereinbaren, erneut bewiesen habe.
Aussage von Minister Robert Habeck
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, erläuterte, dass die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Zulassung von Anlagen wesentlich beschleunigt und entbürokratisiert sowie die Unternehmen entlastet. Er hob hervor, dass die Beschleunigung insbesondere den Ausbau der erneuerbaren Energien, vor allem der Windenergie an Land, sowie die Vereinfachungen beim Bau von Industrieanlagen und Elektrolyseuren fördert, während das Schutzniveau für die Umwelt erhalten bleibt.
Kerninhalte der Gesetzesnovelle
Die Novelle sieht vor, dass das Klima nun ausdrücklich als Schutzgut im BImSchG aufgenommen wird. Dies stellt klar, dass die auf Grundlage des BImSchG erlassenen Verordnungen auch Anforderungen zum Klimaschutz enthalten können, was eine sichere Rechtsgrundlage schafft und das BImSchG im Sinne der Energiewende neu ausrichtet.
Regelung der Genehmigungsfristen
Die Genehmigungsfrist wird künftig auf maximal eine einmalige Verlängerung von drei Monaten beschränkt. Weitere Verlängerungen sind nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Eine Definition zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird aufgenommen, und es wird verhindert, dass der Fristbeginn durch wiederholtes Nachfordern verzögert wird. Unterlagen, die nicht unmittelbar relevant sind, können nachgereicht werden, um den Prozess zu vereinfachen.
Vereinfachung des Baubeginns
Der Prozess des vorzeitigen Baubeginns wird durch die Abschaffung der Prognoseentscheidung bei Änderungsgenehmigungen und der Genehmigung von Anlagen auf bestehenden Standorten vereinfacht. Die Prüfung des Betriebs der Anlage erfolgt später, wodurch Doppelprüfungen vermieden werden.
Fakultative Erörterungstermine und Stärkung der Projektmanager
Erörterungstermine bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren sollen entfallen, und bei anderen Anlagen werden sie nur auf Antrag des Vorhabenträgers oder nach Ermessen der Behörde durchgeführt. Die Rolle des Projektmanagers wird gestärkt, wodurch Behörden entlastet werden. Projektmanager sollen auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden und ihr Aufgabenkatalog wird erweitert.
Weitere wichtige Erleichterungen
Das Gesetz enthält auch zahlreiche Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, wie etwa Vereinfachungen bei Repowering-Vorhaben und Anpassungen beim Instrument des Vorbescheids. Effizientere Rechtsschutzverfahren sollen es Projektierern erleichtern, eine verlässliche Risikoabschätzung vorzunehmen.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des BMUV vom 06.06.2024