Neue Regeln für die THG-Quote: Bundesregierung setzt Übererfüllungen aus

Fabian

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Das Bundeskabinett hat heute die Novelle der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) beschlossen. Diese sieht vor, dass die Mineralölindustrie zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) in den kommenden zwei Jahren ausschließlich CO₂-Minderungen aus erneuerbaren Kraftstoffen und Strom anrechnen darf, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Damit wird die Möglichkeit, Übererfüllungen der THG-Quote aus der Vergangenheit auf spätere Jahre anzurechnen, für die Jahre 2025 und 2026 ausgesetzt. Die neuen Regelungen treten noch in diesem Jahr in Kraft.

Stärkung des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien im Verkehr

Bundesumweltministerin Steffi Lemke erklärte, die Bundesregierung setze mit dieser Sofortmaßnahme ein starkes Marktsignal für erneuerbare Energien im Verkehr. Ziel sei es, den Zielpfad für CO₂-Minderungen im Kraftstoffsektor abzusichern und die wirtschaftliche Lage von Herstellern fortschrittlicher Biokraftstoffe, grünem Wasserstoff sowie Betreibern von Ladesäulen zu verbessern. Ein Anstieg der Nachfrage nach klimaneutralen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen würde langfristig den Klimaschutz im Verkehr stärken.

Mechanismen der THG-Quote und ihre bisherigen Herausforderungen

  • Die THG-Quote verpflichtet die Mineralölwirtschaft, den CO₂-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Aktuell liegt die Quote bei 9,35 Prozent und soll bis 2030 schrittweise auf 25 Prozent steigen. Zur Erfüllung können nachhaltige Biokraftstoffe, erneuerbare synthetische Kraftstoffe wie E-Fuels, Strom aus Elektrofahrzeugen oder grüner Wasserstoff in Raffinerien verwendet werden.
  • In der Vergangenheit haben Kraftstoffanbieter die Quote oft übererfüllt, indem sie mehr CO₂-Minderungen erzielt haben, als gesetzlich erforderlich war. Diese Übererfüllungen wurden auf Folgejahre angerechnet. Im Jahr 2022 betrugen diese Übererfüllungen rund 3,4 Millionen Tonnen CO₂, was etwa 24 Prozent über der gesetzlich vorgeschriebenen Menge lag.

Folgen der Übererfüllungen und Abweichungen von EU-Vorgaben

Die Möglichkeit, Übererfüllungen anzurechnen, steht jedoch im Widerspruch zu EU-Vorgaben, die eine jährliche Steigerung der CO₂-Reduktionen vorsehen. Würden große Mengen an Übererfüllungen in Folgejahren genutzt, könnten weniger nachhaltige Biokraftstoffe und erneuerbare Energien eingesetzt werden. Dies könnte dazu führen, dass Deutschland von den Klimazielen im Kraftstoffbereich abweicht und die Nachfrage nach erneuerbaren Energien im Verkehr sinkt. Für die betroffenen Branchen entstünde dadurch ein wirtschaftliches Problem.

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Sofortmaßnahme: Aussetzung der Übererfüllungsanrechnung

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung beschlossen, die Übertragung von Übererfüllungen für die Jahre 2025 und 2026 auszusetzen. Unternehmen können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesen Jahren nur CO₂-Minderungen aus Erfüllungsoptionen verwenden, die im jeweiligen Jahr erzielt wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass die jährliche Treibhausgasminderung auf dem gesetzlich vorgegebenen Zielpfad bleibt. Gleichzeitig werden Investitionsanreize geschaffen, um die Zielerreichung bis 2030 abzusichern. Die erhöhte Nachfrage verbessert zudem die Marktbedingungen für Hersteller und Anbieter erneuerbarer Energien.

Geltungsbereich und weitere Schritte

Die Regelung betrifft sowohl die THG-Quote nach § 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als auch die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe nach § 14 der 38. BImSchV. Erfüllungsoptionen aus Vorjahren können weder von Quotenverpflichteten noch von „Dritten“, die die Quote im Auftrag der Mineralölwirtschaft erfüllen, eingesetzt werden. Übererfüllungen aus dem Jahr 2024 können ab 2027 wieder angerechnet werden.

Das Bundesministerium plant, bis Ende des Jahres einen Entwurf zur Umsetzung der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vorzulegen. Ziel ist es, die THG-Quote langfristig als wirksames Anreizinstrument für den Klimaschutz weiterzuentwickeln.

Unmittelbares Inkrafttreten der neuen Regeln

Die Regierungsverordnung kann nach dem Beschluss des Bundeskabinetts unverzüglich in Kraft treten. Eine weitere Befassung im Bundestag oder Bundesrat ist nicht erforderlich.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des BMUV vom 13.11.2024