Gericht stärkt Balkonkraftwerke in Kleingärten

Fabian

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Im Streit um ein Balkonkraftwerk in einem Kleingarten in der Lutherstadt Wittenberg hat das Landgericht Dessau-Roßlau ein Urteil zugunsten der Energiewende gefällt. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass Kleingartenvereine den Betrieb solcher Anlagen nicht ohne triftige Gründe untersagen dürfen. Laut Urteil wiegt das öffentliche Interesse an der Nutzung Erneuerbarer Energien schwerer als starre Vereinsregelungen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßte das Urteil als bedeutenden Fortschritt für die Energiewende. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig – der betroffene Verein könnte in Berufung gehen.

DUH fordert politische Klarstellung

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe, bezeichnete das Urteil als deutliches Signal dafür, dass Klimaschutz nicht am Gartenzaun ende. Aus ihrer Sicht könnten Vereine nicht länger durch starre Regeln verhindern, dass Kleingärtnerinnen und Kleingärtner Sonnenenergie nutzen. Metz betonte, das Interesse an Erneuerbaren Energien sei so groß wie nie zuvor, und es sei essenziell, die Bevölkerung aktiv in die Energiewende einzubeziehen. Wer sich hingegen ausschließlich auf Vereinssatzungen berufe, verkenne die Realität. Balkonkraftwerke seien Teil der Zukunft – auch im Kleingartenbereich. Sie forderte daher eine bundesweite gesetzliche Regelung, durch die ähnliche Gerichtsverfahren künftig überflüssig würden.

Juristische Bewertung stärkt Klimaschutz

Auch Rechtsanwalt Sebastian Lange von der Projektkanzlei, der die Kleingärtner in dem Verfahren vertritt, bewertete das Urteil positiv. Er erklärte, das Gericht habe deutlich gemacht, dass das Vereinsrecht nicht als Freibrief für die Blockade von Klimaschutzmaßnahmen genutzt werden dürfe. Die Satzungshoheit von Vereinen finde dort ihre Grenze, wo grundrechtlich geschützte Ziele wie der Ausbau Erneuerbarer Energien betroffen seien. Ein generelles Verbot von Balkonkraftwerken sei daher rechtswidrig. Kleingärtnerinnen und Kleingärtner hätten das Recht, ihre Dächer und Gärten im Rahmen der geltenden Vorschriften für den Klimaschutz zu nutzen.

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Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der DUH vom 30.04.2025