Berliner Gericht stärkt Mehrwegpflicht in der Gastronomie

Fabian

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Berlin, 9.9.2024: Gastronomieunternehmen, die zur Anbietung von Mehrwegverpackungen verpflichtet sind, müssen sicherstellen, dass sie immer ausreichend Mehrwegverpackungen vorrätig haben. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Berlin in einem Verfahren, das von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen einen Franchisenehmer von Back-Factory aufgrund der gesetzlichen Mehrwegangebotspflicht eingeleitet wurde. Diese Pflicht zielt darauf ab, durch die Reduzierung des massenhaften Einsatzes von Einweggeschirr den Klima- und Ressourcenschutz zu fördern (Aktenzeichen 91 O 41/24). DUH-Testbesucher hatten in den Filialen des Franchisenehmers festgestellt, dass Getränke nur in Einweg-Bechern ausgegeben wurden, obwohl der Franchisenehmer behauptete, ein Mehrwegsystem zu nutzen.

Reaktion der DUH auf das Urteil

Barbara Metz, die Bundesgeschäftsführerin der DUH, äußerte, dass das Urteil einen Erfolg für die Verbraucher darstelle und ein klares Signal an alle Gastronomiebetriebe sowie Lebensmitteleinzelhändler sende, die Mehrwegangebotspflicht ernsthaft zu berücksichtigen und konsequent umzusetzen. Sie betonte, dass Mehrweggeschirr hunderte Male wiederverwendet werden könne und flächendeckend eingesetzt werden sollte. Die alarmierenden Zahlen von jährlich 5,8 Milliarden Einweg-Bechern und 4,5 Milliarden Einweg-Essensboxen in Deutschland verdeutlichen, dass eine geringfügige Nutzung von Mehrwegverpackungen nicht ausreicht. Unternehmen, die gesetzlich zur Nutzung von Mehrwegverpackungen verpflichtet sind, müssten stets ausreichend Mehrwegverpackungen vorrätig haben, so wie es auch bei Einweggeschirr der Fall ist. Metz kritisierte zudem, dass die Landesbehörden, die für die Durchsetzung der Mehrwegangebotspflicht zuständig sind, kaum Kontrollen durchführen würden, was dringend geändert werden müsse.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung der DUH vom 09.09.2024

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