EU verbietet Vernichtung unverkaufter Mode

Fabian

Textilien
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Große Unternehmen dürfen unverkaufte Kleidung, Schuhe und bestimmte Modeaccessoires künftig grundsätzlich nicht mehr vernichten. Die Regelung betrifft Verbraucherprodukte, die beispielsweise aus Retouren oder Überproduktionen stammen. Statt entsorgt zu werden, sollen die Waren möglichst weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder aufgearbeitet werden. Dadurch sollen Abfälle reduziert und Überproduktionen wirtschaftlich unattraktiver werden. Das Bundesumweltministerium hatte sich im Rahmen der Verhandlungen über die EU-Ökodesign-Verordnung, die „Ecodesign for Sustainable Products Regulation“ (EU 2024/1781 – ESPR), für diese Regelung eingesetzt. Sie soll die Herstellung langlebiger und hochwertiger verarbeiteter Textilien fördern und zugleich die massenhafte Produktion günstiger Waren mit niedrigen Qualitätsstandards und hohem Ressourcenverbrauch erschweren. Die Neuregelung gilt ab dem 19. Juli. Insbesondere durch den zunehmenden Online-Handel ist die Vernichtung unverkaufter Waren in den vergangenen Jahren gestiegen. Die Europäische Union kann das Verbot künftig auf weitere Produkte und Produktgruppen ausweiten. Unternehmen müssen außerdem offenlegen, wie viele unverkaufte Produkte sie entsorgen.

Ressourcen statt Wegwerfprodukte

Bundesumweltminister Carsten Schneider erklärte, eine Wegwerfgesellschaft sei nicht länger tragbar. Unverkaufte, neuwertige Kleidung und Schuhe seien wertvolle Ressourcen und gehörten daher nicht in den Müll. Unternehmen und Hersteller müssten ihre Produktion so planen, dass unnötige Überschüsse vermieden würden. Das neue Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren leiste hierzu einen wichtigen Beitrag. Gleichzeitig seien bessere Marktbedingungen für langlebige und nachhaltigere Textilien erforderlich. Damit würden deutsche und europäische Textilunternehmen auch im internationalen Wettbewerb gestärkt.

Millionen Retouren werden vernichtet

Vor allem im Online-Modehandel werden zurückgesandte und unverkaufte Artikel häufig vernichtet oder sogar verbrannt. Bislang geschah dies teilweise aus wirtschaftlichen Gründen, da die Prüfung, Reinigung, Lagerung oder der erneute Verkauf der Waren höhere Kosten verursachen konnten als die Herstellung neuer Produkte. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission entstehen durch diese Abfälle europaweit rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen. Das entspricht nahezu den gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021. Für den deutschen Online-Handel geht die EU-Kommission von jährlich etwa 20 Millionen zurückgesandten Artikeln aus. Mit den neuen Vorgaben schafft die Europäische Union Anreize dafür, Geschäftsmodelle stärker auf Wiederverwendung und Kreislaufwirtschaft auszurichten.

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Die Regelung enthält jedoch Ausnahmen. Produkte dürfen weiterhin vernichtet werden, wenn sie aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht weitergegeben werden können. Gleiches gilt, wenn gesetzliche Vorgaben einer weiteren Nutzung entgegenstehen oder die Waren so stark beschädigt sind, dass eine Wiederverwendung nicht mehr möglich ist.

Vorgaben für große und mittlere Unternehmen

Das Vernichtungsverbot und die dazugehörige Offenlegungspflicht gelten zunächst für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten. Erfasst werden außerdem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro.

Für mittelgroße Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von mehr als zehn Millionen Euro treten die Vorgaben am 19. Juli 2030 in Kraft. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Regelungen ausgenommen.

Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaft

Die neue Regelung ist Teil der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Produkte sollen nach ihrer Herstellung möglichst lange genutzt, repariert, weiterverkauft oder wiederverwendet werden, anstatt sie ungenutzt zu vernichten. Das Verbot richtet sich insbesondere gegen die Entsorgung neuwertiger Überschussware in der Modebranche. Es gehört zu den ersten verbindlichen Instrumenten gegen Ressourcenverschwendung im europäischen Binnenmarkt.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des BMUKN vom 18.07.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI redaktionell aufgearbeitet